Die LSVA gilt für alle schweizerischen und ausländischen Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie Güter oder Personen transportieren.
Die Berechnung der Kosten für die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen.
Das zulässige Gesamtgewicht umfasst die Zugmaschine und den Anhänger. Die Schadstoffe werden nach den Euro-Norm Kategorien bemessen. Die Kosten für ein Nutzfahrzeug werden wie folgt berechnet:
Die gefahrenen Kilometer x das Gesamtgewicht Ihres Fahrzeuges x den Ansatz der Schadstoffkategorie. Dies ergibt die Gebühren der LSVA für Ihr Fahrzeug.
Alle in der Schweiz eingelösten Nutzfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, müssen ein elektronisches Gerät, eine sogenannte OBU (On Board Unit) mitführen. Entlang der Schweizer Grenze sind elektronische Funkbaken installiert. Beim Überfahren der Grenze wird das elektronische Gerät im Fahrzeug automatisch ein- oder ausgeschaltet und die Daten übermittelt. Anhänger werden automatisch mit Chipkarte oder manuell eingegeben.
Abrechnung: Der Transportunternehmer muss die Daten der OBU einmal monatlich der Zollbehörde senden. Die Übermittlung der Daten kann per Post oder online ausgeführt werden. Die Rechnungsstellung der Zollverwaltung erfolgt ebenfalls monatlich.
Variante 1: Im Ausland eingelöste LKW und Busse mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, dürfen auf freiwilliger Basis das elektronische Gerät OBU (On Board Unit) einbauen. Bei der Ein- und Ausfahrt entlang der Schweizer Grenze wird das Gerät automatisch ein- bzw. ausgeschaltet und die Daten übermittelt. Anhänger werden automatisch mit Chipkarte oder manuell eingegeben.
Der Transportunternehmer sendet die Daten der OBU einmal monatlich der Zollbehörde der Schweiz. Die Übermittlung der Daten kann per Post oder online ausgeführt werden. Die Rechnungsstellung der Zollverwaltung erfolgt monatlich.
Variante 2: Fahrzeuge ohne elektronisches Gerät müssen sich bei der ersten Einfahrt in die Schweiz beim Zoll im Zentralcomputer registrieren. Dazu benötigt der Fahrer den Fahrzeugausweis. Mit der erhaltenen ID-Card kann der Chauffeur nun jedesmal bei der Einreise seine Fahrt an einem Terminal beim Zoll eintragen. Es sind Daten wie Kilometerstand, zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers und Zahlungsart nötig. Nach Abschluss der Eingabe wird ein LSVA Beleg ausgedruckt. Dieser Beleg wird für die Ausreise wieder benötigt.
Vor der Ausreise aus der Schweiz muss der Chauffeur die Gebühren für die LSVA begleichen. Auf dem LSVA Beleg trägt der Fahrer den Kilometerstand ein und unterschreibt ihn. Erfolgt die Bezahlung über ein LSVA Konto oder eine Tankkarte, so wird der Beleg dem Zollpersonal übergeben. Bei Barzahlung oder mit Kreditkarte muss sich der Chauffeur zum Zollschalter begeben. Zusätzlich zur LSVA wird bei der Barzahlung oder mit Kreditkarte eine Gebühr erhoben.
Mit den Schwerverkehrsabgaben finanziert der Bund Projekte des öffentlichen Verkehrs. Also den Ausbau von Bahnstrecken mit den Geldern der LSVA. Dadurch soll der Güterverkehr auf die Schiene verlagert werden und zu einer Entlastung der Strassen führen. Dies würde weniger Schadstoffe in der Luft bedeuten und die Umwelt entsprechend schonen.
Bei der LSVA ist es schwierig von einem Erfolg zu sprechen. Die Realität zeigt, dass die Verlagerung der Güter von der Strasse auf die Schiene nicht umgesetzt werden konnte. Selbstverständlich haben Gütertransporte mit der Bahn zugenommen. Insgesamt gesehen ist das Transportvolumen von Gütern jedoch angestiegen. Ein spürbarer Rückgang des Schwerverkehrs hat deshalb nicht stattgefunden.
Da in Europa viele Länder wieder Gebühren für Nutzfahrzeugtransporte erheben, wirkt auch die LSVA eher wie ein Strassenzoll. Oder einfacher ausgedrückt, wie eine Steuer. Die LSVA belastet natürlich die Transportunternehmer und schlussendlich auch die Konsumenten!
Weitere Informationen und Daten erhalten Sie auf der offiziellen Seite der Bundesamt Zoll und Grenzsicherheit